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General Terms & Conditions (in German)

1. Geltungsbereich

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(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Seven Trees HR Consulting und ihren Auftraggebern über Beratungen, Gutachten und sonstigen Verträgen.

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(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

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(3) Vom Inhalt des Angebots abweichende, oder in diesem nicht enthaltene Abmachungen, die mündlich durch Mitarbeiter von Seven Trees HR Consulting getroffen worden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

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(4) Für die Rechtsbeziehung zwischen Seven Trees HR Consulting und seinen Kunden sind zunächst die Regelungen des jeweiligen Vertrags, dann diese AGB und dann die Gesetzeslage entscheidend.

 

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

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(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung. Der vertraglich geschuldete Umfang der Leistung von Seven Trees HR Consulting ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Einzelauftrags.

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(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Seven Trees HR Consulting ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen und sonstiger Dritter zu bedienen.

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(3) Seven Trees HR Consulting entscheidet sich nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter für die Durchführung des Auftrags eingesetzt werden.

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(4) Seven Trees HR Consulting behält sich vor, einzelne Mitarbeiter auszutauschen.

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(5) Teillieferungen/ -leistungen sind zulässig, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.

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3. Schweigepflicht, Datenschutz und Virenschutz

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(1) Seven Trees HR Consulting hat alle ihr aufgrund der Erfüllung dieses Vertrags zur Kenntnis gelangten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern; dies gilt auch über das Ende des Vertrags hinaus. Seven Trees HR Consulting hat seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung zu verpflichten, und zwar auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Soweit Seven Trees HR Consulting Dritte zur Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag heranzieht, hat er diese und etwaige Subunternehmer zur Einhaltung der in diesem Vertrag enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten.

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(2) Seven Trees HR Consulting ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

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(3) Seven Trees HR Consulting verpflichtet sich, im Zuge seiner Leistungserbringung beim Einsatz eigener Datenträger diese vor dem Einsatz auf Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers bzw. ihrer Kunden dahingehend zu prüfen, dass diese Datenträger frei von mit Hilfe von Antivirenprogrammen identifizierbaren Computerviren sind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wird der Auftragnehmer höchste Sorgfalt walten lassen und Antivirenprogramme auf dem aktuellen Stand der Technik einsetzen.

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4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

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(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Seven Trees HR Consulting kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch von Seven Trees HR Consulting für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort und gibt Seven Trees HR Consulting ohne besondere Anforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen Kenntnis, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

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(2) Auf Verlangen von Seven Trees HR Consulting hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

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(3) Erfüllt der Auftraggeber die ihn obliegenden Mitwirkungs- und Treuepflichten gegenüber Seven Trees HR Consulting nicht oder nicht vertragsmäßig, verlängern sich die Lieferfristen von Seven Trees HR Consulting entsprechend.

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5. Vergütung

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(1) Die Vergütung für die Dienste von Seven Trees HR Consulting wird nach der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit berechnet oder als Festpreis vertraglich gesondert vereinbart. Hierbei gilt jeweils die im Angebot angeführte Vergütungsregelung, die vertraglicher Bestandteil wird.

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(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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(3) Beeinträchtigungen der Leistungserfüllung durch Seven Trees HR Consulting, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, führen nicht zu einer Minderung bzw. Reduzierung der Vergütung. Kommt es aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, zu Verzögerungen im Zeit- und Projektplan, so bleibt es bei der vereinbarten Vergütung.

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(4) Kommt es zu einer Verzögerung im Sinne von Absatz (3), so schuldet der Auftraggeber den zeitlichen Mehraufwand. In allen Fällen von Absatz (3) gilt für Seven Trees HR Consulting das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.

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(5) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder durch Seven Trees HR Consulting anerkannt worden sind.

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(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

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6. Zahlungsmodalitäten

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(1) Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Meilensteinen. Sind keine Meilensteine vereinbart, ist Seven Trees HR Consulting berechtigt, jeweils zum Monatsende die erbrachten Leistungen abzurechnen.

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(2) Rechnungen sind sofort ohne Abzüge fällig und zu zahlen. Skonti und Rabatte bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

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7. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

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(1) Der Auftraggeber darf die Ergebnisse aller von Seven Trees HR Consulting erbrachten Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke verwenden. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt Seven Trees HR Consulting Urheber.

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(2) Seven Trees HR Consulting behält sich bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum an den Gegenständen der Lieferungen bzw. an übergebenen schriftlichen Ausarbeitungen vor.

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(3) Die im Rahmen der Beratungstätigkeit erstellten Konzepte, Dokumentationen und Arbeitsergebnisse gehen mit deren Entstehung in das Eigentum des Auftraggebers über. Seven Trees HR Consulting verbleibt an den Konzepten und Dokumentationen ein nicht ausschließliches, dauerhaft unbeschränktes, unwiderrufliches und übertragbares Recht, die Konzepte und Dokumentationen auf sämtliche Arten zu nutzen. Seven Trees HR Consulting hat insbesondere das Recht, zu verwerten, zu verleihen, leihen, zu vervielfältigen, umzugestalten, zu ändern, zu digitalisieren sowie ganz oder teilweise drahtgebunden oder drahtlos zu übertragen. Eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

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8. Treuepflicht

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Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

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9. Höhere Gewalt

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Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die zur Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

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10. Gewährleistung

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(1) Soweit die Lieferungen oder Leistungen nachbesserungsfähig sind, leistet Seven Trees HR Consulting nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

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(2) Hat der Auftraggeber nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Nachfrist gesetzt und schlagen zwei Nachbesserungsversuche, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wegen desselben Mangels fehl, bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

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(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Seven Trees HR Consulting offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfangnahme der Leistung bzw. der Lieferung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

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(4) Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

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(5) Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, ist ein solcher Schadensersatzanspruch begrenzt auf 5% des Wertes der vom Fehler betroffenen Leistung oder Lieferung, bei mehreren Schadensersatzansprüchen aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 5% der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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(6) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Entgegennahme der Leistung bzw. Ablieferung der Ware.

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(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch Seven Trees HR Consulting nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

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11. Verzug und Unmöglichkeit

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(1) Kommt Seven Trees HR Consulting mit der Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins um mehr als zwei Wochen in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für die Zeit des Verzugs je vollendete Woche 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%, des Werts der Lieferung oder Leistung, mit der sich Seven Trees HR Consulting in Verzug befindet, als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt Seven Trees HR Consulting im Falle des Verzuges nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

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(2) Soweit die Leistung oder Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Seven Trees HR Consulting die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

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(3) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Punkt 9 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Seven Trees HR Consulting erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Seven Trees HR Consulting das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Seven Trees HR Consulting von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Liefer- und Leistungszeit vereinbart war.

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12. Haftung

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(1) Seven Trees HR Consulting haftet dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

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(2) Bei höchstens leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet Seven Trees HR Consulting nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sogenannter Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden, vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Auftraggebers waren und auch deren Einhaltung dieser vertrauen durfte. In den Fällen leicht fahrlässiger Kardinalpflichtverletzung ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Seven Trees HR Consulting nicht.

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(3) Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter von Seven Trees HR Consulting, der Angestellten, der Arbeitnehmer, der Mitarbeiter sowie der Unterauftragnehmer.

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(4) Die vorstehendenden Haftungsausschlüsse – Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie der Seven Trees HR Consulting zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Seven Trees HR Consulting verjähren in 12 Monaten ab Anspruchsentstehung.

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13. Vorzeitige Auflösung des Vertrages

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(1) Der Auftraggeber und Seven Trees HR Consulting können den Vertrag vor der Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen.

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(2) Wird der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Seven Trees HR Consulting die Vergütung für vereinbarte aber noch nicht erbrachte Dienstleistungen zu leisten.

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(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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14. Änderungen und Ergänzungen

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(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden.

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(2) Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegenbestätigt wird.

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(3) Alle geschlossenen Vertragsbedingungen behalten auch bei Umbenennung der Seven Trees HR Consulting ihre Gültigkeit.

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15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

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(1) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit Kaufrecht angewendet werden sollte, ist das einheitliche UN-Kaufrecht ausgeschlossen.

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(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Augsburg. Seven Trees HR Consulting ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

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(3) Die speziellen Vertragsbedingungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

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16. Salvatorische Klausel

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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit wie möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt hätten.

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